Satzung der Lübeck Redner Toastmasters

Mai 25th, 2010

Satzung der Lübeck Redner

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Lübeck Redner“. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen und trägt danach den Zusatz “e.V.”.
(2) Der Sitz des Vereines ist Lübeck.
(3) Das Geschäftsjahr dauert jeweils vom 1. Juli bis zum 30. Juni.
§2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereines ist die Aus- und Weiterbildung im Bereich der Kommunikation und der Rhetorik. Die Zielsetzung des Vereins ist es, eine gegenseitig aufbauende und positive Lernatmosphäre zu schaffen, in der jedes Mitglied die Möglichkeit hat, seine Kommunikations-, Präsentations- und Führungsqualitäten zu entwickeln und auszubauen. Das fördert Selbstbewusstsein und persönliches Wachstum.
(2) Der Vereinszweck wird in regelmäßig stattfindenden Treffen unter anderem erreicht durch
a) Die Möglichkeit vorbereitete und spontane Reden vor Publikum zu halten.
b) Eine kritische und konstruktive Reflexion und Bewertung der Kommunikations- und Führungsqualitäten.
c) Dem Erlernen und Verfestigen von Kommunikationstechniken (u.a. Körpersprache, Variation und Modulation der Stimme, Organisation einer Präsentation, etc.).
d) Dem Erlernen und Ausbauen von Führungsqualitäten durch Übernehme von Führungs- und Teamaufgaben während der Treffen und in Projekten.
e) Dem Abhalten von Workshops und Trainingssitzungen in Bereichen der Kommunikation.
f) Durch die Leitung und Moderation von Veranstaltungen.
(3) Die regelmäßigen Treffen stehen interessierten Gästen bis zu dreimaliger kostenfreier Teilnahme offen. Der Verein bietet zusätzlich Workshops an. Daran können Nichtmitglieder im begrenztem Umfang teilnehmen.
(4) Der Verein verfolgt keine politischen oder gewerkschaftlichen Betätigungen und ist auch nicht religiös oder kirchlich tätig.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gem. § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ideelle.
(2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.
(4) Bei Ausscheidung eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
(5) Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.
§4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein sowie jedes Vereinsmitglied sind Mitglied bei “Toastmaster International, Kalifornien”. Der Verein ist ein von Toastmasters International anerkannter Klub mit der offiziellen Nummer 641931.
§5 Mitglieder
(1) Jede natürliche Person kann Mitglied werden, die die Ziele des Vereins aktiv unterstützt.
(2) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Sie beginnt mit dem Eingang der Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Mitgliedsbeitrages. Der Vorstand kann binnen einer Frist von 2 Wochen nach Eingang des Antrages eine Mitgliedschaft aus wichtigem Grund ablehnen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
a) die Voraussetzungen des Vereinsauschlusses nach § 5 Abs.7 der Satzung bereits vor der Mitgliedschaft in der Person des Antragstellers vorliegen. Eine entsprechende Anwendung des § 5 Abs.8 der Satzung ist ausgeschlossen. Die Ablehnung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Der Beschluss ist den Mitgliedern bekannt zu machen.
b) der Verteilungsschlüssel zwischen Neumitgliedern und erfahrenen Mitgliedern eine ausreichende Betreuung und Weitergabe von Kompetenzen im Sinne des Vereinszwecks und daher eine effektive Förderung der persönlichen Entwicklung nach dem Toastmasterprogramm nicht mehr gewährleistet.
c) die räumlichen und zeitlichen Kapazitäten der Treffen erschöpft sind. Die Treffen sehen eine möglichst hohe Beteiligungsrate aller Anwesenden vor, um Entwicklung zu ermöglichen. Eine zu hohe Mitgliederzahl beeinträchtigt das.
(3) Alle ordentlichen Mitglieder haben gleiche Rechte und haben die Pflicht den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen, sowie die festgesetzten Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds.
(5) Der Austritt ist jederzeit durch eine formlose schriftliche Mitteilung an den Vorstand möglich.
(6) Die Mitgliedschaft ist gestrichen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag 6 Wochen im Rückstand bleibt.
(7) Der Vereinsauschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn einem Mitglied ein grober Verstoß gegen die Ziele, Interessen und dem satzungsgemäßen Zweck des Vereins vorzuwerfen ist oder sonstigen satzungsgemäßen Voraussetzungen der Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt. Der Beschluss des Vorstandes soll schriftlich begründet werden und wird dem Mitglied zugesandt. Über den Ausschluss ist die Mitgliederversammlung zu informieren. Über die Bekanntgabe der Begründung entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Der Vereinsauschluss tritt mit der Zusendung des Beschlusses in Kraft.
(8) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung des Ausschlusses Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses schriftlich Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgende Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

§6 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereines sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§7 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle ordentlichen Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung in Textform einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Sie beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tags. Es gilt das Versendedatum. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die Adresse oder Email-Adresse gerichtet ist, die das Mitglied als gültige Adresse oder Email-Adresse im Mitgliederverzeichnis des Vereins selbstständig eingetragen hat.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel aller Vereinsmitglieder (oder bei einer einfachen Mehrheit des Vorstandes) hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(4) Der Antrag auf eine außerordentliche Mitgliederversammlung aus Reihen der Mitglieder ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Er benötigt die Namen, Adressen und Unterschriften aller Mitglieder, die dem Antrag zustimmen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
(5) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig, wenn wenigstens 51 % der Mitglieder an der Versammlung teilnehmen. Abwesende können sich durch schriftlichen Nachweis der Vollmacht vertreten lassen. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(6) Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind drei Viertel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, soweit bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Zur Entscheidung genügt die einfache Mehrheit.
(2) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von (1) eine drei-viertel Mehrheit. Die Abwahl setzt voraus, dass gleichzeitig ein Ersatz gewählt wird.
(3) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen (laut §7 (6)).
(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Bericht des Schatzmeisters entgegen. Sie bestellt einen Kassenprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört und auch nicht Angestellter des Vereins sein darf. Er prüft die Buchführung einschließlich des Jahreskassenberichts und stellt das Ergebnis der Mitgliederversammlung vor. Der Kassenprüfer hat Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins. Die Kassenprüfung muss innerhalb von 4 Wochen nach Wahl des neuen Vorstandes abgeschlossen sein. Die Mitgliederversammlung erteilt dem Vorstand Entlastung. Der Schatzmeister haftet für eventuelle Fehlbeträge, d.h. nicht belegte Fehlbeträge in der Vereinskasse.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über
a) Gebührenbefreiungen
b) Aufgaben des Vereins
c) Aufnahmen von Darlehen ab Euro 500,00
d) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
e) Mitgliederbeiträge
f) Satzungsänderungen
g) Auflösung des Vereins
(6) Die Mitgliederversammlung kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliedschaft vorgelegt werden.
§9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 8 ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern
a) dem Präsidenten
b) dem Vizepräsidenten für Weiterbildung
c) dem Vizepräsidenten für Mitgliedschaft
d) dem Vizepräsidenten für Öffentlichkeitsarbeit
e) dem Vizepräsidenten für Klubleben (Saalmeister)
f) dem Vizepräsidenten für Kommunikation (Schriftführer)
g) dem Schatzmeister
h) dem Präsidenten des Vorjahres (nur beratende Funktion)
(2) Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Der Präsident soll nicht wieder als Präsident gewählt werden. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Findet sich kein Kandidat für ein Amt, kann der Präsident die kommissarische Ausübung des Amtes auf ein aktives Vorstandsmitglied übertragen, bis sich ein geeigneter Kandidat gefunden hat.
(3) Der Vorstand bleibt bis zum Ende des Geschäftsjahres im Amt.
(4) Ist eine Zusammenarbeit des Vorstandes nicht mehr gegeben, kann der Präsident einen Antrag stellen auf vorzeitige Entbindung des Vorstandes von seinen Aufgaben. Gibt der Vorstand diesem Antrag statt, werden Neuwahlen fällig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Die Neuwahlen müssen innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Niederlegung der Ämter durchgeführt werden.
(5) Bei Niederlegung des Amtes einzelner Vorstandsmitglieder kann der Präsident einen Nachfolger bestimmen. Er muss formlos durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden und der Übernahme des Amtes zustimmen.
(6) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit über alle Vereinsangelegenheiten, soweit die Mitgliederversammlung nicht zuständig ist. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(7) Der Präsident und Schatzmeister vertreten den Verein nach außen – sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich. Dabei ist jeder einzeln vertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnis ist inhaltlich auf die Gegenstände des Vereinszwecks und vom Umfang auf das vorhandene Vereinsvermögen beschränkt. Der Präsident kann in Einzelfällen eine Vollmacht erteilen.
(8) Der Vorstand sorgt für den reibungslosen Ablauf der Vereinstreffen und führt die Geschäfte.
(9) Der Vorstand trifft regelmäßig – mindestens jedoch vier Mal im Geschäftsjahr – auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache zusammen. Der Präsident beruft die Treffen ein. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 4 stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, elektronisch oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzuschreiben und vom Präsidenten zu unterzeichnen. Der Präsident hat ein Vetorecht, wenn ein sachlicher Grund vorliegt.
§10 Bekanntmachungen
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Die Protokolle werden von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
(2) Jedes Treffen beinhaltet einen Geschäftsteil, in dem der Präsident Aktuelles aus Vorstand und von Toastmasters International bekannt gibt.
§11 Vereinsfinanzierung
(1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereines werden beschafft durch:
a) Entgelte für Tätigkeiten im Bereich Kommunikationstraining und Managementtraining bei Firmen oder sonstigen Gruppen außerhalb des Vereines.
b) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen
c) Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird
d) Spenden
(2) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Die Beitragshöhe wird mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Beitrag für Toastmasters International ist im Beitrag enthalten. Weiterhin zahlen die Mitglieder eine einmalige Aufnahmegebühr. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird vom Vorstand vorgeschlagen aber von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende gemeinnützige Vereinigung, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige/mildtätige/kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§12 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Lübeck, den 12. Juni 2010

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